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AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen
der Firma STM Sensor Technologie München GmbH (STM)

Lieferungen, Leistungen und Angebote von STM erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern der Vertragspartner ( im folgenden kurz Besteller ) auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, wird diesen hiermit widersprochen, soweit sie von den Bedingungen von STM abweichen bzw. über diese Bedingungen hinausgehende Regelungen beinhalten. Die Bedingungen von STM gelten unbeschadet sonstiger, insbesondere davor liegender wirksamer Einbeziehung in jedem Fall mit der Annahme der Leistungen von STM durch den Besteller als angenommen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn im Rahmen derselben nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wurden.

1. Angebote, Vertragsabschluß
1.1 Angebote von STM sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungsangaben sind nur circa- Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. STM behält am Angebot wie den dazugehörigen Unterlagen das Eigentums- wie Urheberrecht, das Angebot wie die dazugehörigen Unterlagen darf Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von STM zugänglich gemacht werden.
1.2 Zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses bedarf es der schriftlichen Bestätigung der Bestellung bzw. Angebotsannahme des Bestellers seitens STM.
1.3 Angestellte und Mitarbeiter von STM, die nicht gesetzliche Vertreter von STM sind, sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertragsschlusses hinausgehen.
1.4 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsschlusses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch STM.

2. Preise / Zahlung
2.1 Preise in Angeboten sind gemäß Ziffer 1.1 freibleibend und unverbindlich. Kommt es zum Vertragsabschluß, ist STM an darin vereinbarte Preise für Leistungen, die innerhalb von 2 Monaten ab Vertragsschluß zu erbringen sind, gebunden. Sofern Leistungen, die innerhalb ab Beginn des 3. Monats nach Vertragsschluß zu erbringen sind, steht STM eine angemessene Erhöhung der Preise für solche Leistungen im Verhältnis zu einer Erhöhung der Gestehungskosten für diese Leistungen zu.
2.2 Bei Warenlieferungen und Werksleistungen gelten die Preise mangels abweichender Vereinbarung ab dem Geschäftssitz von STM. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in jeweils gesetzlicher Höhe.
2.3 Leistungsentgelte sind mit Rechungsstellung zur sofortigen Zahlung fällig.
2.4 Bei der Erbringung von Ingenieurleistungen ist vorbehaltlich ausdrücklich anderer Regelung STM berechtigt, die erbrachten Leistungen nach Stunden und sonstigem Aufwand monatlich abzurechnen.
2.5 STM ist jederzeit berechtigt, die Lieferung der Leistung an den Besteller oder einen von diesem bezeichneten Dritten bzw. den Spediteur von einer Zug-um-Zug-Leistung des entsprechenden Rechnungsbetrages oder die Fertigung/Erbringung von Leistungen von entsprechenden Vorschußzahlungen oder Sicherheitsleistungen des Bestellers abhängig zu machen.
2.6 Bei Zahlungsverzug ist STM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens wie sonstiger Schäden bleibt unberührt.
2.7 Dem Besteller steht bezüglich des Leistungsentgeltanspruches von STM ein Zurückbehaltungs- bzw. Aufrechnungsrecht nur zu, soweit Gegenforderungen unbestritten oder tituliert sind.

3. Liefer-/Leistungszeit
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung gemäß oben Ziffer 1.2., jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffender Teilleistungen, Unterlagen, Genehmigungen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2 Zur Einhaltung der Lieferfrist genügt es, wenn bei Warenlieferungen und Werkleistungen fristgerecht Versand bzw. Abholbereitschaft angezeigt wird bzw. wenn bei vereinbarten Ingenieurleistungen die entsprechende Tätigkeit erbracht ist.
3.3 Lieferfristen verlängern sich angemessen beim hindernden Eintritt von höherer Gewalt, hierzu gehört auch der Eintritt von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb einer angemessenen Einflussmöglichkeit von STM liegen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferern von STM eintreten.
3.4 Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens von STM entstanden ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Werte der Gesamtlieferung zu fordern.
3.5. Wird die Lieferung der Leistung an den Besteller auf dessen Wunsch verzögert, ist STM ungeachtet dessen zur Rechnungsstellung berechtigt, der Besteller zur Entgeltzahlung verpflichtet. Der Besteller hat in diesem Fall die Kosten der Lagerung zu tragen, bei Lagerung in den Räumlichkeiten von STM mindestens jedoch
0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. STM ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Leistung zu verfügen und danach den Besteller mit angemessenen verlängerter Frist neu zu beliefern.

4. Gefahrübergang / Versendung / Entgegennahme der Leistung bei Warenlieferung und Werksleistungen
4.1 Erfolgt keine Abholung der Leistung durch den Besteller, ist bei gewünschter Versendung STM bevollmächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bestellers die Versendung durch geeignete Dritte durchzuführen. STM haftet lediglich für die Auswahl eines zuverlässigen Spediteurs.
4.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Aushändigung der Leistung an den abholenden Besteller oder mit der Übergabe der Leistung an den vom Besteller oder von STM beauftragten Spediteur auf den Besteller über.
Dies gilt auch bei Teilleistungen oder wenn die Versendung zum ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang von STM gehört.
4.3 Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die STM nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.4 STM ist bevollmächtigt, auf Wunsch des Bestellers in dessen Namen wie auf dessen Kosten die Leistung für die Versendung wie während der Lagerung gegen von dem Besteller zu bezeichnende Risiken zu versichern.
4.5 Teillieferungen sind zulässig.
4.6 Leistungen sind unbeschadet der unter Ziffer 6. bezeichneten Rechte auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
4.A) Entgegennahme von Leistungen bei Ingenieurleistungen
Bei Ingenieurleistungen ist der Besteller zur Entgegennahme der angebotenen Leistung in jedem Fall verpflichtet, unberührt seiner sonstigen Rechte gemäß diesen Bedingungen im Falle von Schlechtleistungen.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 STM behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit STM Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen bucht.
5.2 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch STM liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Vertragsrücktritt, es sei den, ein solcher wäre von STM ausdrücklich schriftlich erklärt worden. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller STM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und das Nötige mitzuteilen, damit STM Klage gegen diesen Dritten gemäß § 771 ZPO erheben kann, Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, STm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den hieraus entstandenen Ausfall.
5.3 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt STM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von STM, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; STM verpflichtet sich jedoch, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Im Fall des Zahlungsverzugs des Bestellers wie bei abzusehenden Zahlungsschwierigkeiten kann STM vom Besteller verlangen, dass dieser STM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.4 die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird zwar auf dessen Kosten, aber stets für STM vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, STM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt STM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu en anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die sonstigen Regelungen dieser Ziffer 5.
5.6 Der Besteller tritt STM auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von STM gegen ihn ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5.7 STM ist jederzeit berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen beim Besteller oder einen Dritten selbst oder durch Beauftragte abzuholen. Der Besteller bevollmächtigt STM unwiderruflich zu diesem Zweck die Räumlichkeiten, in denen sich unter Vorbehalt stehende Gegenstände befinden, zu betreten.
5.8 STM verpflichtet sich, Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Gewährleistung
6.1 Der Besteller hat die Leistungen nach Lieferung unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung bei Vorhandensein solcher Mängel STM von diesen schriftlich Mitteilung zu machen. Die mangelhaften Leistungen sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung befanden, zur Untersuchung durch STM bereitzuhalten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung erlischt jedweder Gewähr- oder Schadensersatzanspruch aufgrund offensichtlicher Liefermängel gegen STM.
6.2 Ist die Leistung bei Lieferung oder Erbringung mangelhaft, oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften in ihrem Wert oder Nutzen nicht nur unerheblich beeinträchtig, liefert STM nach ihrer Wahl Ersatz oder bessert nach. Dabei hat der Besteller die mangelhafte Leistung auf Verlangen von STM auf seine Kosten an STM zu senden. Misslingt die Nachbesserung 2mal und liefert STM danach nicht unverzüglich Ersatz, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bezieht sich der Vertrag auf eine Vielzahl von Leistungen und haben die mangelfreien Leistungen für die Besteller trotz des Mangels der einen Leistung bleibenden Wert, beschränkt sich das Recht des Bestellers auf eine Minderung des Entgeltes.
6.3 Ersetzte Leistungen fallen in das Eigentum von STM zurück.
6.4 Die Frist, innerhalb der von STM Gewähr geleistet wird, beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung. Bei Ersatzlieferungen läuft auch für diese die Gewährleistung mit dem Ende der Frist für die ursprüngliche Leistung ab.
6.5 Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände wird kein Gewähr geleistet. Gleiches gilt beim ausdrücklichen Verkauf minderer Qualität.
6.6 Bei der Erbringung von Ingenieurleistungen ist der Eintritt eines bestimmten Erfolges nicht geschuldet, außer ein solcher ist ausdrücklich schriftlich zugesichert. Entsprechend kann einen Mangelhaftigkeit der Leistung lediglich bei fehlerhafter Arbeitsmethodik oder bei Falschleistung vorliegen.
6.7 Weiter Ansprüche des Käufers aufgrund von Gewährleistungsmängeln, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sondern an sonstigen Dingen, Rechten oder Personen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens STM beruhen.

7. Vertragsrücktritt
7.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; anderenfalls ist der Besteller zur Abnahme der und zum Entgelt für die Teillieferung verpflichtet.
7.2 Liegt von STM gemäß oben Ziffer 3. zu vertretender Leistungsverzug vor und hat der Besteller STM eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, gesetzt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
7.3 Tritt eine Unmöglichkeit zur Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
7.4 Bezüglich des Rücktrittsrechtes beim Fehlschlagen eines von Gewährleistungen gilt die Regelung gemäß oben Ziffer 6.2.
7.5 Im Fall unvorhergesehener, nicht von STM vertretbarer Ereignisse gemäß oben Ziffer 3.3 ist der Vertrag angemessen anzupassen, sofern durch die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb von STM erheblich eingewirkt wird. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluß eine nicht von STM zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungsausführung herausstellt. Soweit solche Anpassungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind, steht beiden Parteien das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will eine der Parteien von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat sie dies unter Angabe der begründenden Gegebenheiten unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war oder gemäß oben Ziffer 3. als vereinbart gilt.

8. Haftungsbeschränkung
8.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sowie aufgrund Vertragsrücktritt sind sowohl gegen STM als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
8.2 Eine eventuelle anwendungstechnische Beratung von STM bezüglich der Eignung der Leistung für Anwendungszwecke, gleich ob mündlich oder schriftlich, ist, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, unverbindlich, soweit nicht diesbezüglich ausdrückliche Zusicherungen erfolgen. Der Besteller hat die Eignung der Leistungen von STM für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke eigenständig zu prüfen.

9. Erfindungen u. a.
Findet STM oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen von zu erbringenden Ingenieur- oder Werksleistungen Ergebnisse, die Patent- oder sonstige Schutzrechte begründen bzw. begründen können, erwirbt der Besteller hieran keinerlei Rechte, die über die vertraglich vereinbarte oder gedachte Nutzung der Leistung hinausgehen.

10. Sonstiges
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Kaufmann ist, München
10.2 Im übrigen gilt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für sämtliche vertraglichen Gegebenheiten und eventuelle Streitigkeiten deutsches formelles wie materielles Recht.
10.3 Sollten Bestimmungen des Vertrages wie dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages gesamt wie der sonstigen Regelungen. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und der ersetzten Regelung wirtschaftlich so nah wie möglich kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.