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AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen
der Firma STM Sensor Technologie München GmbH (STM)
Lieferungen, Leistungen und Angebote von STM erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern der Vertragspartner ( im folgenden kurz Besteller ) auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, wird diesen hiermit widersprochen, soweit sie von den Bedingungen von STM abweichen bzw. über diese Bedingungen hinausgehende Regelungen beinhalten. Die Bedingungen von STM gelten unbeschadet sonstiger, insbesondere davor liegender wirksamer Einbeziehung in jedem Fall mit der Annahme der Leistungen von STM durch den Besteller als angenommen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn im Rahmen derselben nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wurden.
1. Angebote, Vertragsabschluß
1.1 Angebote von STM sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot
gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-,
Maß-, Leistungsangaben sind nur circa- Angaben, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
STM behält am Angebot wie den dazugehörigen Unterlagen
das Eigentums- wie Urheberrecht, das Angebot wie die dazugehörigen
Unterlagen darf Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung
von STM zugänglich gemacht werden.
1.2 Zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses bedarf es der schriftlichen
Bestätigung der Bestellung bzw. Angebotsannahme des Bestellers
seitens STM.
1.3 Angestellte und Mitarbeiter von STM, die nicht gesetzliche
Vertreter von STM sind, sind nicht befugt, mündliche oder
schriftliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des Vertragsschlusses hinausgehen.
1.4 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des
Vertragsschlusses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls
der schriftlichen Bestätigung durch STM.
2. Preise / Zahlung
2.1 Preise in Angeboten sind gemäß Ziffer 1.1 freibleibend
und unverbindlich. Kommt es zum Vertragsabschluß, ist STM
an darin vereinbarte Preise für Leistungen, die innerhalb
von 2 Monaten ab Vertragsschluß zu erbringen sind, gebunden.
Sofern Leistungen, die innerhalb ab Beginn des 3. Monats nach Vertragsschluß zu
erbringen sind, steht STM eine angemessene Erhöhung der Preise
für solche Leistungen im Verhältnis zu einer Erhöhung
der Gestehungskosten für diese Leistungen zu.
2.2 Bei Warenlieferungen und Werksleistungen gelten die Preise
mangels abweichender Vereinbarung ab dem Geschäftssitz von
STM. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in
jeweils gesetzlicher Höhe.
2.3 Leistungsentgelte sind mit Rechungsstellung zur sofortigen
Zahlung fällig.
2.4 Bei der Erbringung von Ingenieurleistungen ist vorbehaltlich
ausdrücklich anderer Regelung STM berechtigt, die erbrachten
Leistungen nach Stunden und sonstigem Aufwand monatlich abzurechnen.
2.5 STM ist jederzeit berechtigt, die Lieferung der Leistung an
den Besteller oder einen von diesem bezeichneten Dritten bzw. den
Spediteur von einer Zug-um-Zug-Leistung des entsprechenden Rechnungsbetrages
oder die Fertigung/Erbringung von Leistungen von entsprechenden
Vorschußzahlungen oder Sicherheitsleistungen des Bestellers
abhängig zu machen.
2.6 Bei Zahlungsverzug ist STM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
wie sonstiger Schäden bleibt unberührt.
2.7 Dem Besteller steht bezüglich des Leistungsentgeltanspruches
von STM ein Zurückbehaltungs- bzw. Aufrechnungsrecht nur zu,
soweit Gegenforderungen unbestritten oder tituliert sind.
3. Liefer-/Leistungszeit
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung
gemäß oben Ziffer 1.2., jedoch nicht vor der Beibringung
etwaiger vom Besteller zu beschaffender Teilleistungen, Unterlagen,
Genehmigungen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2 Zur Einhaltung der Lieferfrist genügt es, wenn bei Warenlieferungen
und Werkleistungen fristgerecht Versand bzw. Abholbereitschaft
angezeigt wird bzw. wenn bei vereinbarten Ingenieurleistungen die
entsprechende Tätigkeit erbracht ist.
3.3 Lieferfristen verlängern sich angemessen beim hindernden
Eintritt von höherer Gewalt, hierzu gehört auch der Eintritt
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
einer angemessenen Einflussmöglichkeit von STM liegen. Dies
gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferern von STM
eintreten.
3.4 Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge
Verschuldens von STM entstanden ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 1 % für jede volle Woche der Verspätung,
im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Werte der Gesamtlieferung
zu fordern.
3.5. Wird die Lieferung der Leistung an den Besteller auf dessen
Wunsch verzögert, ist STM ungeachtet dessen zur Rechnungsstellung
berechtigt, der Besteller zur Entgeltzahlung verpflichtet. Der
Besteller hat in diesem Fall die Kosten der Lagerung zu tragen,
bei Lagerung in den Räumlichkeiten von STM mindestens jedoch
0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. STM ist berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über
die Leistung zu verfügen und danach den Besteller mit angemessenen
verlängerter Frist neu zu beliefern.
4. Gefahrübergang / Versendung / Entgegennahme der Leistung
bei Warenlieferung und Werksleistungen
4.1 Erfolgt keine Abholung der Leistung durch den Besteller, ist
bei gewünschter Versendung STM bevollmächtigt, im Namen
und auf Rechnung des Bestellers die Versendung durch geeignete
Dritte durchzuführen. STM haftet lediglich für die Auswahl
eines zuverlässigen Spediteurs.
4.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Aushändigung der
Leistung an den abholenden Besteller oder mit der Übergabe
der Leistung an den vom Besteller oder von STM beauftragten Spediteur
auf den Besteller über.
Dies gilt auch bei Teilleistungen oder wenn die Versendung zum
ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang von STM gehört.
4.3 Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen,
die STM nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
auf den Besteller über.
4.4 STM ist bevollmächtigt, auf Wunsch des Bestellers in dessen
Namen wie auf dessen Kosten die Leistung für die Versendung
wie während der Lagerung gegen von dem Besteller zu bezeichnende
Risiken zu versichern.
4.5 Teillieferungen sind zulässig.
4.6 Leistungen sind unbeschadet der unter Ziffer 6. bezeichneten
Rechte auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel
aufweisen.
4.A) Entgegennahme von Leistungen bei Ingenieurleistungen
Bei Ingenieurleistungen ist der Besteller zur Entgegennahme der
angebotenen Leistung in jedem Fall verpflichtet, unberührt
seiner sonstigen Rechte gemäß diesen Bedingungen im
Falle von Schlechtleistungen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 STM behält sich das Eigentum an Liefergegenständen
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch
auf den anerkannten Saldo, soweit STM Forderungen gegenüber
dem Besteller in laufende Rechnungen bucht.
5.2 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch STM liegt,
sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung
finden, kein Vertragsrücktritt, es sei den, ein solcher wäre
von STM ausdrücklich schriftlich erklärt worden. In der
Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Besteller STM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen
und das Nötige mitzuteilen, damit STM Klage gegen diesen Dritten
gemäß § 771 ZPO erheben kann, Soweit ein Dritter
nicht in der Lage ist, STm die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller
für den hieraus entstandenen Ausfall.
5.3 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt STM jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer
auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von STM,
diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
STM verpflichtet sich jedoch, Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt
und nicht in Zahlungsverzug ist. Im Fall des Zahlungsverzugs des
Bestellers wie bei abzusehenden Zahlungsschwierigkeiten kann STM
vom Besteller verlangen, dass dieser STM die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.4 die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch
den Besteller wird zwar auf dessen Kosten, aber stets für
STM vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, STM nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt STM
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes zu en anderen verarbeitenden Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für durch Verarbeitung entstehende
Sache gelten im übrigen die sonstigen Regelungen dieser Ziffer
5.
5.6 Der Besteller tritt STM auch die Forderungen zur Sicherung
der Forderungen von STM gegen ihn ab, die dem Besteller durch die
Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
5.7 STM ist jederzeit berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenständen beim Besteller oder einen Dritten selbst oder
durch Beauftragte abzuholen. Der Besteller bevollmächtigt
STM unwiderruflich zu diesem Zweck die Räumlichkeiten,
in denen sich unter Vorbehalt stehende Gegenstände befinden,
zu betreten.
5.8 STM verpflichtet sich, Sicherheiten insoweit auf Verlangen
des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
6. Gewährleistung
6.1 Der Besteller hat die Leistungen nach Lieferung unverzüglich
auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und spätestens
innerhalb einer Woche nach Lieferung bei Vorhandensein solcher
Mängel STM von diesen schriftlich Mitteilung zu machen. Die
mangelhaften Leistungen sind in dem Zustand, in dem sie sich im
Zeitpunkt der Feststellung befanden, zur Untersuchung durch STM
bereitzuhalten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung
erlischt jedweder Gewähr- oder Schadensersatzanspruch aufgrund
offensichtlicher Liefermängel gegen STM.
6.2 Ist die Leistung bei Lieferung oder Erbringung mangelhaft,
oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften in ihrem Wert oder Nutzen
nicht nur unerheblich beeinträchtig, liefert STM nach ihrer
Wahl Ersatz oder bessert nach. Dabei hat der Besteller die mangelhafte
Leistung auf Verlangen von STM auf seine Kosten an STM zu senden.
Misslingt die Nachbesserung 2mal und liefert STM danach nicht unverzüglich
Ersatz, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung
des Vertrags verlangen. Bezieht sich der Vertrag auf eine Vielzahl
von Leistungen und haben die mangelfreien Leistungen für die
Besteller trotz des Mangels der einen Leistung bleibenden
Wert, beschränkt sich das Recht des Bestellers auf eine Minderung
des Entgeltes.
6.3 Ersetzte Leistungen fallen in das Eigentum von STM zurück.
6.4 Die Frist, innerhalb der von STM Gewähr geleistet wird,
beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung bzw. Erbringung
der Leistung. Bei Ersatzlieferungen läuft auch für diese
die Gewährleistung mit dem Ende der Frist für die ursprüngliche
Leistung ab.
6.5 Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände wird kein Gewähr
geleistet. Gleiches gilt beim ausdrücklichen Verkauf minderer
Qualität.
6.6 Bei der Erbringung von Ingenieurleistungen ist der Eintritt
eines bestimmten Erfolges nicht geschuldet, außer ein solcher
ist ausdrücklich schriftlich zugesichert. Entsprechend kann
einen Mangelhaftigkeit der Leistung lediglich bei fehlerhafter
Arbeitsmethodik oder bei Falschleistung vorliegen.
6.7 Weiter Ansprüche des Käufers aufgrund von Gewährleistungsmängeln,
insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand
selbst entstanden sind, sondern an sonstigen Dingen, Rechten oder
Personen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit seitens STM beruhen.
7. Vertragsrücktritt
7.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Dasselbe gilt, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird
und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer
Teillieferung hat; anderenfalls ist der Besteller zur Abnahme der
und zum Entgelt für die Teillieferung verpflichtet.
7.2 Liegt von STM gemäß oben Ziffer 3. zu vertretender
Leistungsverzug vor und hat der Besteller STM eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach
Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, gesetzt,
und wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller zum
Rücktritt berechtigt.
7.3 Tritt eine Unmöglichkeit zur Leistung während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
7.4 Bezüglich des Rücktrittsrechtes beim Fehlschlagen
eines von Gewährleistungen gilt die Regelung gemäß oben
Ziffer 6.2.
7.5 Im Fall unvorhergesehener, nicht von STM vertretbarer Ereignisse
gemäß oben Ziffer 3.3 ist der Vertrag angemessen anzupassen,
sofern durch die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder
der Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb
von STM erheblich eingewirkt wird. Gleiches gilt, wenn sich nach
Vertragsschluß eine nicht von STM zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leistungsausführung herausstellt. Soweit solche Anpassungen
wirtschaftlich nicht vertretbar sind, steht beiden Parteien das
Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen
Rücktritts bestehen nicht. Will eine der Parteien von
diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat sie dies unter
Angabe der begründenden Gegebenheiten unverzüglich der
anderen Partei mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst
eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war oder gemäß oben
Ziffer 3. als vereinbart gilt.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und
unerlaubter Handlung sowie aufgrund Vertragsrücktritt sind
sowohl gegen STM als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
8.2 Eine eventuelle anwendungstechnische Beratung von STM bezüglich
der Eignung der Leistung für Anwendungszwecke, gleich ob mündlich
oder schriftlich, ist, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter,
unverbindlich, soweit nicht diesbezüglich ausdrückliche
Zusicherungen erfolgen. Der Besteller hat die Eignung der Leistungen
von STM für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke eigenständig
zu prüfen.
9. Erfindungen u. a.
Findet STM oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
im Rahmen von zu erbringenden Ingenieur- oder Werksleistungen Ergebnisse,
die Patent- oder sonstige Schutzrechte begründen bzw. begründen
können, erwirbt der Besteller hieran keinerlei Rechte,
die über die vertraglich vereinbarte oder gedachte Nutzung
der Leistung hinausgehen.
10. Sonstiges
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Besteller
Kaufmann ist, München
10.2 Im übrigen gilt, soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart, für sämtliche vertraglichen Gegebenheiten
und eventuelle Streitigkeiten deutsches formelles wie materielles
Recht.
10.3 Sollten Bestimmungen des Vertrages wie dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden berührt dies nicht die Gültigkeit
des Vertrages gesamt wie der sonstigen Regelungen. Die Parteien
sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung
durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und der ersetzten
Regelung wirtschaftlich so nah wie möglich kommt. Entsprechendes
gilt bei Vertragslücken.
